Der Verfassungsvertrag, der nun aber wieder belebt werden soll, hat den Wechsel der Europäischen Union von der völkerrechtlichen Organisation, dem Staatenbund, zum Bundesstaat mit fast allen existenziellen Staatsbefugnissen auch textlich vollzogen. Er basiert auf dem Staatsrecht, nicht mehr dem Völkerrecht. Freilich wird die demokratische Legitimation, die nur ein existenzieller Staat, nämlich ein Staatsvolk, einer solchen Staatsgewalt geben könnte, nicht gestärkt, weil es das Volk "Europas" nicht gibt. Ohne Referenden aller beteiligten Völker kann ein europäisches Volk nicht entstehen. Diese nicht existierenden Referenden eben fürchtet die "Elite" der Parteipolitiker, welche die Europäische Union führt, mehr denn je. Der Verfassungsvertrag hat die Kompetenzen der Europäischen Union noch über die geltenden Generalklauseln hinaus ausgeweitet. Die Staats- und Regierungschefs können gar im vereinfachten Änderungsverfahren durch Europäischen Beschluss die Verfassung der "internen Politikbereiche" ganz oder zum Teil ändern, ohne dass der Bundestag und der Bundesrat zustimmen müssten. Betroffen wären die gesamte Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik, aber auch der "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts".

Das ist ein neues Ermächtigungsgesetz

Dass der Vertrag "in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr", oder um "einen Aufruhr oder einen Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen", die Todesstrafe wieder ermöglicht, sei hier nur als Randnotiz erwähnt.

Das berüchtigte braune Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933) wurde mit Begeisterung von 69% des deutschen Parlaments abgesegnet.

Auch dem Europäischen Verfassungsvertrag haben unsere Abgeordneten mit Begeisterung zugestimmt.

Im Grundgesetz von 1949 besagt Artikel 79 Absatz 1, dass das Grundgesetz nur dadurch geändert werden darf, dass eben der Wortlaut des Grundgesetzes geändert wird. Außerdem (Absatz 3) darf das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde berühren.

Wie passt also der Europäische Verfassungsvertrag zu unserem Grundgesetz?

Richtig – das ist konträr. Da aber bereits von unseren Politikern bestimmt worden ist, das Europarecht Vorrang vor nationalem Recht haben muss, ist dies eindeutig eine komplette Aushebelung unseres Grundgesetzes.

Wir fahren gerade wieder mit Vollgas in die nächste Katastrophe!

Aber eigentlich stecken wir schon mitten drinnen:

Europäisches Haftbefehlsgesetz der Europäischen Union (EUHbG)

Egal, welcher ob der zur Last gelegte Straftatbestand in Deutschland überhaupt strafbar ist oder nicht - eine Prüfung einer Straftat steht dem ausliefernden Staat überhaupt nicht zu. Er hat nur auszuliefern und das auch noch auf Kosten des Auszuliefernden.

Jeder findige, dem eine missliebige Person im Wege steht, muss nur noch in den einzelnen Staaten der EU sich ein passendes Delikt suchen, um es seinem Opfer anzuhängen. Sofort wird dieses Opfer natürlich auf seinen eigenen Kosten…) verschleppt - und niemand darf dagegen eingreifen. Da reicht schon ein missliebiger Nachbar, der nebenbei Politiker oder Polizist ist.

Das gab es so noch nicht mal in der braunen Vergangenheit.

Im Übrigen kann man für ein und dieselbe Tat mit diesem Europäischen Haftbefehlsgesetz mehrmals belangt werden. Was bedeutet, dass nach Verbüßung der Haftstrafe ein neuer Prozess in einem anderen Land möglich ist – also ist hier eine Rundreise durch Europa möglich.

„Herr Präsident.  Meine Damen und Herren.  Nicht alles, was aus Brüssel kommt, ist Gutes. Das, was zum Europäischen Haftbefehl aus Brüssel kommt, ist nichts Gutes. Darin sind sich alle Fraktionen dieses Hohen Hauses einig. Deutschland muß einen deutschen Staatsbürger auch dann in ein europäisches Ausland ausliefern, wenn er dort einer Straftat beschuldigt wird, die in Deutschland keine Straftat ist. Wir dürfen also keinen Abgleich mit deutschem Recht vornehmen. Wir müssen den deutschen Staatsbürger sehenden Auges ins Ausland ausliefern, obwohl die Tat bei uns nicht strafbar ist. Dieser deutsche Staatsbürger kann nach der Verurteilung im Ausland nicht einmal beantragen, die dort verhängte Strafe in Deutschland verbüßen zu dürfen. Das geht nämlich nur dann, wenn diese Tat auch in Deutschland eine Straftat ist. Deutsches Recht läßt nicht zu, daß Strafen in der BRD verbüßt werden können, die im Ausland für in der BRD nicht unter Strafe gestellte Taten verhängt worden sind. Das heißt, dieser deutsche Bürger ist dann schlechter gestellt als nach dem derzeit bestehenden Recht. Ausgeliefert wird bei Straftaten, die in einem Katalog aufgeführt sind, den man nur als reines Tohuwabohu bezeichnen kann. Sehenden Auges liefern wir deutsche Staatsbürger in ungeklärte Verhältnisse im Ausland aus. Wir werden diesem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit Tränen in den Augen und murrend zustimmen, weil wir keine andere Möglichkeit haben.“ 

Aus dem Protokoll der Bundestagssitzung vom  11.März 2004, Siegfried Kauder (CDU/CSU)

Gott sei es gedankt, dass in 2006 wenigstens das Bundesverfassungsgericht den Blödsinn wieder teilweise geltendem Recht angepasst hat.